Neue Verordnung der Europäischen Kommission

über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • EU 3 Klimazonen nach KOM(2006) 388

    Am 24. November 2009 wurde im Amtsblatt der EU die neue Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bekannt gemacht. Sie trat am 14. Dezember 2009 in Kraft.  Am 14. Juni 2011 wurde die Verordnung gültig und löste zu dem Termin die Richtlinien 91/414/EWG und 79/117/EWG ab.

    Die Verordnung hat unmittelbare Gesetzeskraft in den Mitgliedstaaten und braucht demnach nicht in nationales Recht umgesetzt zu werden.

    Bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen sowie der zonalen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln heißt es dort (§29):

    1. Zur Vermeidung von Doppelarbeit, Verringerung des Verwaltungsaufwands für Industrie und Mitgliedstaaten und Sicherstellung einer einheitlicheren Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sollte die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung von anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden, sofern die landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschließlich der klimatischen Bedingungen) vergleichbar sind.
    2. Daher sollte die Gemeinschaft in Zonen mit diesbezüglich jeweils vergleichbaren Bedingungen unterteilt werden, um diese gegenseitige Anerkennung zu erleichtern.
    3. Besondere ökologische oder landwirtschaftliche Bedingungen im Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten können es jedoch erforderlich machen, dass die Mitgliedstaaten auf Antrag die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anerkennen oder ändern, oder die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in ihrem Gebiet verweigern, wo dies aufgrund besonderer ökologischer oder landwirtschaftlicher Gegebenheiten gerechtfertigt ist oder wo das in dieser Verordnung vorgeschriebene hohe Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt nicht erreicht werden kann.


  • In der Überpüfungsklausel (Artikel 82) wird festegelegt, dass "Die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. Dezember 2014 einen Bericht über das Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und [.....] die Untergliederung der Gemeinschaft in drei Zonen [...] legt [...]"

  • Zusammenfassung der Auswirkungen der neuen Verordnung:

  • Zonale Zulassung

    1. Ein Antragsteller kann künftig Zulassungen für mehrere Mitgliedstaaten einer Zone beantragen.
    2. Einer der Mitgliedstaaten nimmt in diesem Fall die Bewertung vor, die anderen erteilen später auf Basis dieser Bewertung in einem zügigen Verfahren die Zulassung (siehe unten).
    3. Die EU wird  zu diesem Zweck in drei Zonen eingeteilt:im Norden: skandinavische und baltische Mitgliedstaaten; im Süden: Mittelmeerangrenzende Länder (außer Slowenien) und Bulgarien; in der Mitte: alle anderen Mitgliedstaaten.

     

    Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen

    1. Ein Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung stellen
      (sollte er das zonale Verfahren nicht von vorneherein gewählt haben oder später die Zulassung auf weitere Mitgliedstaaten ausdehnen mögen)
    2. Die Verordnung beschleunigt das Verfahren durch die Vorgabe einer Bearbeitungszeit von 120 Tagen.