Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sind folgende Richtlinien entscheidend:
Richtlinie 91/414/EEC
Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach der Richtlinie 91/414/EEC ist aufwendig und teuer. Die Zulassung muss für jeden neuen Anwendungsfall (Indikation = Kombination aus Feldfrucht, Pflanzenschädling/Krankheit und Pestizid) und in jedem Land beantragt werden.
Die notwendigen Feldversuche müssen an verschiedenen Standorten über 2 Jahre hinweg durchgeführt werden. Dabei besteht das Risiko, dass die Feldversuche unter Umständen nicht anerkannt werden und wiederholt oder erweitert werden müssen. Denn die Anforderungen an Qualität und Umfang eines Biological Assessment Dossier (BAD) können je nach nationaler Zulassungsbehörde unterschiedlich sein.
Kosten werden dabei nicht nur durch weitere Feldversuche verursacht, sondern unter Umständen auch durch eine verzögerte Markteinführung eines neuen Pflanzenschutzmittels.
Auf den folgenden Internet-Seiten erfahren Sie mehr über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln:
GEP-Leitlinie
Studien zur Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die für Anträge auf Zulassung erarbeitet
werden, können im Zulassungsverfahren grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie
unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Experimentellen Praxis (GEP) von amtlichen oder
amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen durchgeführt wurden.
Die GEP-Leitlinien beschreibt die Anforderungen an Einrichtungen zur Durchführung von Wirksamkeitsversuchen mit Pflanzenschutzmitteln und deren Anerkennung.
Die Leitlinie kann über folgenden Link abgerufen werden: